Der Freiberufler in der Insolvenz


Aufgrund der angespannten Weltwirtschaftslage geraten zunehmend auch mehr und mehr Freiberufler (Ärzte, Steuerberater, Rechtanwälte, Architekten usw..) in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die in letzter Konsequenz oftmals die Insolvenz des Betroffenen zur Folge haben. Selbst Arzt-Insolvenzen sind in Deutschland schon lange keine Ausnahme mehr. Bei den niedergelassenen Ärzten sind es die Sparmaßnahmen im Gesundheitssystem sowie die oftmals schwer kalkulierbaren Abrechnungsmodalitäten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen, die zur Insolvenz des Arztes führen.
Soweit für den Freiberufler ein Insolvenzantrag unvermeidlich ist, z.B. weil Banken die Kündigung der Kredite aussprechen oder einen solchen Schritt androhen, respektive Gläubiger druck machen, stellt sich für den Betroffenen oftmals das Problem, dass ihm mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit entzogen werden. So droht bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern der Verlust der Zulassung; Ärzte sind von solch einschneidenden Konsequenzen nicht bedroht. Zwar kann auch der Freiberufler über ein Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung erlangen. Dabei stellt die zeitliche Komponente gleichwohl ein großes Problem dar. Eine Verfahrensdauer von einem Jahr und länger ist auch in einer Freiberufler-Insolvenz keine Seltenheit. Nach Durchführung des Insolvenzverfahrens kommt dann noch die Wohlverhaltensperiode hinzu, damit am Ende auch tatsächlich Restschuldbefreiung erlangt wird. Dem Freiberufler ist damit die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit über einen Zeitraum von sechs Jahren entweder überhaupt nicht möglich oder nur unter gravierenden Einschränkungen. Ein möglicher Weg für den Freiberufler diesen beruflich einschneidenden Weg des alleinigen Insolvenzverfahrens mit anschließender Wohlverhaltensperiode zu umgehen und seine Vermögensverhältnisse zügig zu ordnen liegt darin, eine Entschuldung über einen Insolvenzplan herbeizuführen. Zwar wird auch hier zunächst das Insolvenzverfahren eröffnet. Es besteht dann jedoch die Möglichkeit, bereits in der ersten Gläubigerversammlung die Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan abstimmen zu lassen. Ein solcher Plan kann auch vom Schuldner vorgelegt werden. Soweit der Schuldner beabsichtigt, seinen Gläubigern einen Insolvenzplan vorzulegen, empfiehlt es sich, diesen bereits mit dem Insolvenzantrag bei Gericht einzureichen. Ein gut vorbereiteter Insolvenzplan kann bereits nach vier bis sechs Wochen in der Gläubigerversammlung erfolgreich zur Abstimmung gebracht werden. Mit dem Insolvenzplan ist es möglich, von der Insolvenzordnung abweichende Regelungen mit den Gläubigern zu treffen. Damit kann oftmals erreicht werden, dass der Freiberufler bei Annahme des Insolvenzplanes bereits wenige Wochen nach Verfahrenseröffnung wieder die uneingeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurückerhält und dass er seiner freiberuflichen Tätigkeit wieder unter geordneten Vermögensverhältnissen nachgehen kann.

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