Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich deutlich vom Strafrecht für Erwachsene. Im Mittelpunkt steht richtigerweise die Erziehung und nicht die Bestrafung.
Geregelt ist dies im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für jugendliche Straftäter, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind, gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, insbesondere auch unter Mitarbeit der Jugendgerichtshilfe, ob das in der Regel härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll, was jedoch in aller Regel selten der Fall ist.
Gerichtsverhandlungen gegen Jugendliche finden zu deren Schutz unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Sind im Verfahren auch Heranwachsende angeklagt, ist die Verhandlung laut Jugendgerichtsgesetz grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des jugendlichen Angeklagten geboten ist.
Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Stattdessen gibt es auch Erziehungsmaßnahmen, Arreste und Verwarnungen. Die Jugendstrafe - also die Freiheitsstrafe als härteste Maßnahme - soll nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Etwa müssen beim Täter schädliche Neigungen vorliegen, oder es muss eine besondere Schwere der Schuld gegeben sein.
Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - etwa Mord oder Totschlag - kann die Staatsanwaltschaft für Jugendliche maximal bis zu zehn Jahre betragen. Das Gericht muss die Strafe aber so bemessen, dass eine erzieherische Wirkung noch möglich ist.
Nach immer neuen schweren Gewalttaten Jugendlicher mehrten sich zuletzt die Rufe nach schärferen Strafen. Im Gespräch ist eine Anhebung der Höchststrafe auf 15 Jahre. Ob dies tatsächlich etwas bringt, respektive Umsetzung erfährt, muss die Zukunft zeigen.