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Privatinsolvenz • Unternehmensinsolvenz • Insolvenzberatung • Insolvenz
Sie überlegen, wer oder was Ihnen helfen kann,
Sie suchen einen Ansprechpartner um Auswege aus Ihrer persönlichen oder aktuell
geschäftlichen Situation zu finden?
Ich bin selbständiger Rechtsanwalt seit 1996 und habe jahrelange, vielfältige Erfahrungen mit der Beratung in schwierigen finanziellen Situationen, Abwendung von Insolvenzen, der Sanierung von Privatschuldnern und Unternehmen und der Abwicklung von Insolvenzverfahren.
Bis 11/2014 war ich auch Fachanwalt für Strafrecht und bis 01/2015 auch Fachanwalt für Insolvenzrecht. Mein Interesse gilt meinen Mandanten. Ich habe daher entschieden, keine zeitaufwändigen (Zwangs)Fortbildungsveranstaltungen gem. § 15 FAO (Fachanwaltsordnung) mehr zu belegen, meine Fachanwaltstitel an die zuständige Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zurückzureichen und mich vollumfänglich den Problemen der Mandanten zu widmen. Das Insolvenzrecht bleibt daher einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte.
Dies betrifft sowohl die Verbraucherinsolvenz als auch die Unternehmensinsolvenz.
Wenn Sie im Rhein-Main-Gebiet, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Hanau, MKK, MTK, Friedberg, Gießen / Limburg, Mainz / Wiesbaden oder Aschaffenburg ansässig sind, dann wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Selbiges gilt seit dem Jahr 2010 auch bundesweit.
Sie haben Angst vor einer Insolvenz, zum Beispiel wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung?
Insolvenzmanagement kann auch bedeuten, Sie von Ihren Verbindlichkeiten zu befreien und für die Zukunft zu stärken.
Sanierung durch Insolvenz ist eine legitime Möglichkeit, falls die Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenz im Vorfeld nicht zum Tragen kommen, um sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Dies gilt sowohl für die Privatverbraucherinsolvenz, als auch die Unternehmensinsolvenz.
Oft ist eine Privatinsolvenz oder eine Unternehmensinsolvenz allerdings auch durch die richtige Insolvenzberatung, außergerichtliche Schuldenbereinigung und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung des finanziellen Zusammenbruchs abzuwenden.
Gerne leisten ich und mein Team dazu die richtige Beratung und Hilfe um eine Privatinsolvenz oder eine Firmeninsolvenz abzuwenden bzw. eine Privat- bzw. Unternehmenssanierung durchzuführen.
Privatinsolvenz • Unternehmensinsolvenz • Insolvenzberatung • Insolvenz
Links:
Der Bundesgerichtshof - Berliner Amtsgerichte - Bundesministerium der Justiz - Insolvenzbekanntmachungen in Deutschland
RWS Verlag - DGAP - Elektronischer Bundesanzeiger - Forum Deutsches Recht - Juve- Caselaw.de - Amtsgericht Frankfurt am Main
Das könnte auch für Sie zutreffen > Sanierung durch Insolvenz, Firmen in der Insolvenz, Privatinsolvenz, Gründe für die Insolvenz, Antrag bei welchem Amtsgericht.
Konkurs - Insolvenz - Privatinsolvenz - GmbH Insolvenz - Restschuldbefreiung - Rechtsanwalt - Anwalt - Firmensanierung
Das Insolvenzrecht wurde wieder „scharf“ gestellt und die bisherigen „Erleichterungen“ gelten so nicht mehr!
Bisher war die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert! Unternehmen mussten nur für vier statt zwölf Monate nachweisen, dass sie durchfinanziert sind, um einer Insolvenzanmeldung zu entgehen. Die Sonderregel ist ab dem 1. September 2023 praktisch nicht mehr relevant, es gilt wieder der zwölfmonatige Prognosezeitraum. Zwar gilt die „Erleichterung“ noch bis zum 31.12.2023 dennoch reicht selbst die viermonatige Prognose schon jetzt über den Jahreswechsel hinaus und lässt sie somit obsolet werden.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 09.11.2022 mit dem „sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) Regelungen getroffen, welche die negativen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Energie- und Rohstoffmärkte sowie deren Folgen für die finanzielle Situation und Planungssicherheit der Privatwirtschaft abmildern sollen. Insbesondere verkürzte das SanInsKG den Zeitraum für die Feststellung einer positiven Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate.
Der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten gilt aber tatsächlich quasi bereits ab dem 01.09.2023 wieder. Diskutiert werden hier Fälle, in denen aus Sicht der Geschäftsleitung bereits im September 2023 feststeht, dass die ab 01.01.2024 wieder auf zwölf Monate zu erstreckende Fortbestehensprognose negativ ausfallen wird.
Vor diesem Hintergrund kann es somit von den Umständen des Einzelfalls abhängen, dass bereits ab dem 01.09.2023 wieder der Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten gilt. Bei verbleibenden Zweifeln sollten Geschäftsführer daher ab 01.09.2023 definitiv besser wieder den zwölfmonatigen Prognosezeitraum in ihre Planung einbeziehen und die Liquiditätsplanung auf dieser Basis wie üblich fortzuschreiben.
Laut einer ersten Einschätzung verstößt das Schufa-Scoring gegen EU-Recht. Betroffen ist insbesondere die DSGVO. So wie das Scoring aktuell stattfindet kann und darf es wohl nicht bleiben. Insbesondere der Einsatz der KI steht hier ebenfalls im Focus. Maschinen sollen/dürfen nicht über dem Menschen stehen und über ihn bzw. sein Scoring abschließend ein Ergebnis produzieren.
Ebenfalls gibt es Probleme mit der Speicherdauer von Daten. Auch hier dürfen Daten, insbesondere insolvenzrechtliche Daten, wohl nur noch maximal 6 Monate gespeichert werden und nicht mehr wie bisher bis zu 3 Jahre.
Das abschließende Urteil des Europäischen Gerichtshofs steht zwar noch aus, dürfte jedoch nichts abweichendes mehr erbringen.
Inwieweit Schufa und Co. sodann noch ihr Geschäftskonzept werden aufrecht erhalten können wird spannend zu beobachten bleiben.
Es steht die Klärung der Frage an, wie lange die Schufa und andere Auskunfteien speichern dürfen, dass jemand eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung hinter sich gebracht hat. Das prüft der Bundesgerichtshof nunmehr.
Eine Insolvenz mit Restschuldbefreiung soll überschuldeten Menschen die Chance geben, nach einer gewissen Zeit (aktuell drei Jahre) frei von Forderungen noch einmal neu bzw. schuldenfrei anzufangen zu können.
Erteilte Restschuldbefreiungen werden amtlich bekannt gemacht auf dem Internetportal Insolvenzbekanntmachungen.de. Dort ist die Information sechs Monate lang abrufbar. Auskunfteien wie die Schufa greifen darauf zu und speichern die Daten bei sich jedoch drei Jahre lang.
Die Frage ist, ob dies noch zulässig ist, denn seit 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht. In dem Fall, der jetzt beim BGH höchstrichterlich geklärt werden soll, war das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zuletzt der Ansicht, dass der Eintrag wie auf dem Behörden Portal spätestens nach sechs Monaten zu löschen sei.
Ein ganz ähnlicher Fall beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof (EuGH), nach einer Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Es wäre deshalb auch denkbar, dass die obersten deutschen Zivilrichter in Karlsruhe erst einmal das EuGH Urteil abwarten, bevor sie selbst entscheiden.
Ende 2022 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes bereits weitere Anpassung der Regelungen zum Sanierungs- und Insolvenzrecht verabschiedet (BGBl v. 8.11.2022, S. 1966 ff.), die aber vorerst bis zum 31.12.2023 befristet sind. Inhaltlich wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO modifiziert. So ist der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose von 12 auf 4 Monate herabgesetzt worden. Damit wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO deutlich abgemildert. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, insofern der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist. Wichtig ist jedoch, dass bereits ab dem 01.09.2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 01.01.2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt. Weiterhin wurden die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen bis zum 31.12.2023 von 6 auf 4 Monate verkürzt. Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung ist bis zum 31.12.2023 von derzeit 6 auf 8 Wochen verlängert worden. Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.
Die unterschiedlichen Regelungen in den EU-Staaten gelten seit Langem als wesentliches Hindernis für Investitionen aus dem europäischen Ausland. Die Länge der Insolvenzverfahren schwanke je nach Land zwischen 7 Monaten und 7 Jahren. Diese Unterschiede schrecke Investoren ab.
Deshalb wolle man die Regeln harmonisieren und gemeinsame Mindeststandards einführen. Unter anderem sollen Aufsichtsräte verpflichtet werden, eine Insolvenz rechtzeitig anzumelden, um den Wertverlust für die Gläubiger möglichst gering zu halten. Für Kleinstunternehmen soll es sodann sogar ein vereinfachtes Verfahren geben, damit die Eigentümer schneller schuldenfrei werden und als Unternehmer neu starten können.
Wegen der hohen Inflation und der Energiekrise wurden Änderungen des Insolvenzrechts beschlossen, um eine all zu große Insolvenzwelle zu verhindern und um eine bessere Planbarkeit für Unternehmen zu gewährleisten. Diese Änderungen sind letztendlich Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Sie hilft in ihrem Kern gesunden Unternehmen, die aber wegen der aktuellen Unwägbarkeiten nicht sicher planen können. Bislang besteht die Pflicht, wegen einer Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten hinreichend wahrscheinlich ist. Dieser Prognosezeitraum wird nun auf vier Monate verkürzt. So gewinnen Unternehmen Zeit, sich auf die aktuellen Gegebenheiten einzustellen.
Folgende vorübergehende Regelungen im Insolvenzrecht sind vorgesehen:
Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt:
Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden verkürzt:
Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung wird erhöht:
IDas OLG Schlewsig hat unlängst beschlossen, dass der Eintragungszeitraum bei der SCHUFA, nach erfolgter Restschuldbefreiung, nicht mehr 3 Jahre sondern lediglich nur noch 6 Monate betragen soll. Dies entspräche so den allseitigen Interessen und wahre diese auch insofern somit vollumfänglich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine abschließende Entscheidung des BGH steht insoweit mithin demnächst an. Da das Urteil des OLG Schleswig inhaltlich jedoch recht gut begründet erscheint, stehen die Chancen nicht schlecht, dass sich der BGH dem OLG Schleswig anschließen könnte.
Insbesondere wegen der hohen Energiepreise drohen immer mehr Unternehmen in die Insolvenz zu rutschen. Um diesen Effekt abzuschwächen plant das Bundesjustizministerium den § 19 InsO zeitlich begrenzt abzuändern. Gemäß § 19 InsO hat eine juristische Person bei Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, insofern nicht eine Unternehmensfortführung für die kommenden 12 Monate überwiegend wahrscheinlich ist. Diesen Prognosezeitraum möchte das Bundesjustizministerium auf 4 Monate verkürzen, um so eine Unternehmensfortführung zu erleichtern.
Für zahlungsunfähige Unternehmen sind keine gesetzlichen Erleichterungsänderungen geplant.
Die EU strebt eine insolvenzrechtliche Harmonisierung in den 27 Mitgliedsländern für KKU an. 90% der Unternehmen in der EU sind KKU. Diese verfügen, anders wie z. B. Großunternehmen, meist nur über geringe finanzielle Mittel. Dennoch wurden die KKU nunmehr endlich von der EU als wirtschaftlich wichtig eingestuft und man hat erkannt, dass es besonderer Regelungen und Instrumente bedarf, um diese zu stärken und zu schützen. Daher sollen zukünftig Regelungen gefunden werden, die den Erhalt der KKU, auch im Rahmen einer Krise, ermöglichen sollen. Dazu sollen auch unsinnige und in der Wirtschaft nur schwer verständliche Normierungen geändert werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und um unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedsländern anzugleichen. Im Blick sind da erneut insbesondere die Anfechtungensregelungen (§§ 129 ff. InsO). Wer kann es schon im normalen wirtschaftlichen Verkehr nachvollziehen, wenn der Insolvenzverwalter im Nachgang Rechtsgeschäfte anficht, die bereits bis zu 10 Jahre zurückliegen.
Auch sollen die Möglichkeiten für die KKU in der Krise niederschwelliger und einfacher werden.
Klingt alles gut, nachvollziehbar und wünschenswert! Bleibt nur abzuwarten, wann und was die EU insofern sodann konkret beschließen wird und wann es dann von Deutschland tatsächlich in nationales Recht umgesetzt wird.
Eine Insolvenz ohne vorherige Beratung muss als größt mögliche Katastrophe verstanden werden. Denn dies bedeutet, dass auch wirklich nichts professionell im Vorfeld geregelt und/oder abgemildert werden konnte. Schlußendlich bedeutet dies dann auch meistens vor dem Strafrichter zu landen. Denn im Wege der Mitteilungen in Zivilsachen wird die Staatsanwaltschaft vom Insolvenzgericht von jeder Insolvenz unterrichtet. Eine Insolvenzverschleppung, ein Bankrott usw. wird mithin keinesfalls unentdeckt-, respektive ungesühnt bleiben. Verbunden damit sind natürlich auch weitere unerwünschte Folgen wie zum Beispiel Durchgriffshaftungen bei juristischen Personen oder aber die Versagung der Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen. Eine Beratung im Vorfeld einer Insolvenz ist daher mehr als zwingend geboten, wohingegen sie im Nachgang erlässlich ist, da sie sodann keine nachhaltig positive Wirkung mehr entfalten kann.
Wer selbständig tätig ist, der sollte es bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch besser bleiben. Denn als Selbständiger kann er direkt ins Insolvenzverfahren indem er einen sogenannten Individualantrag stellt. Würde er seine Selbständigkeit aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgeben, so könnte er zum sogenannten Privatverbraucher werden, was dazu führen würde, dass dem Insolvenzantrag zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorangestellt werden müsste. Danach müsste sodann zwingend ein Formularantrag gestellt werden, was wiederum oft nachteilig ist, da die Sachlage nicht hinreichend dargestellt werden kann und eine Weichenstellung für das weitere Verfahren ebenfalls nicht wirklich möglich ist.
Im Insolvenzverfahren selbst besteht ein Rechtsanspruch auch weiter selbständig- bzw. gewerblich tätig bleiben zu können. Soll die bestehende Selbständigkeit weiter geführt werden, so gibt der Insolvenzverwalter diese in aller Regel frei.
Das bedeutet, dass Sie weiterhin der bestimmende Unternehmer sind bzw. bleiben können und in alleiniger unternehmerischer Verantwortung weiter tätig sein können (§ 35 InsO). Eine Freigabe der Selbständigen Tätigkeit aus der Masse erfolgt in aller Regel dann, wenn die Überwachung und Fortführung der Schuldnerunternehmung für den Insolvenzverwalter selbst mühsam und schwierig und damit mit Risiken für ihn behaftet ist. Dies ist z. B. bei Gastronomiebetrieben aller Art und solchen gewerblichen Tätigkeiten der Fall, bei denen die Leistungen Zug um Zug gegen Barzahlung erbracht werden. Entsprechendes gilt auch für Kleinbetriebe, in denen keine Arbeitnehmer oder nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt sind. Da der Schuldner im Falle einer Freigabe das finanzielle Risiko der Fortführung trägt, hat der Gesetzgeber entschieden, dass alle in der freigegebenen gewerblichen/selbstständigen Tätigkeit erzielten Gewinne beim Insolvenzschuldner verbleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abzugeben sind. Der Schuldner trägt also im Positiven wie im Negativen Sinn erneut das volle unternehmerische Risiko, jedoch losgelöst von den Altschulden welche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Er allein ist aber auch verantwortlich für eventuell entstehende neue Schulden, darf aber auch andererseits die Gewinne behalten. Er ist daher dem Insolvenzverwalter auch nicht Rechenschaft schuldig über den Erfolg bzw. Umsatz der freigegebenen Selbständigkeit. Der Schuldner muss jedoch den fiktiven pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Als Selbständiger hat der Schuldner kein Einkommen, wie ein Angestellter, sondern eben Gewinne. Es wird also geprüft, welches Einkommen der Schuldner mit seiner Tätigkeit erzielen würde, wenn er diese Tätigkeit als Angestellter erbringen würde. Von diesem Einkommen wird dann der pfändbare Teil berechnet und ist an die Masse abzuführen. Maßgeblich ist insoweit die Pfändungstabelle. Oft hingegen kann man auch mit der Insolvenzverwaltung eine monatlich abzuführende Pauschale vereinbaren, um sich entsprechende Berechnungen zu ersparen. Jedem Schuldner steht es frei, auch im Insolvenzverfahren erneut eine gewerbliche/selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn vor Einleitung des Insolvenzverfahrens ein Gewerbeuntersagungsverfahren erfolgt ist. Die Gewerbeuntersagung gilt nicht bei der Neuaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit nach Insolvenzeröffnung. Auch in diesen Fällen ist daher eine zweite Chance gegeben, um wieder unternehmerisch tätig zu werden. Schuldner, die sich für eine neue selbständige oder gewerbliche Tätigkeit entscheiden, müssen dies vorab mit dem Insolvenzverwalter besprechen. Auf keinen Fall sollte ohne Absprache einfach ein Gewerbe angemeldet werden.
Ein Insolvenzverfahren ist also nicht nur worst case sondern bietet durchaus auch erhebliche Chancen wieder finanziell und wirtschaftlich auf die Beine zu kommen und ein Durchstarten, befreit von den Altschulden, zu ermöglichen. Wichtig ist jedoch dies professionell schon mit dem Insolvenzantrag selbst in die Wege zu leiten und schon insofern frühzeitig die entsprechenden Weichen richtig zu stellen.
Seit dem 01.01.2021 gilt nunmehr das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wird ein neuer Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Daneben werden auch die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren fortentwickelt. Es wird sichergestellt, dass der Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Den Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet.
Beim neuen Restrukturierungsverfahren handelt sich um ein Sanierungsverfahren, das vorwiegend außergerichtlich stattfindet und von den betroffenen Unternehmen in Selbstverantwortung absolviert wird. Das Ziel besteht darin, möglichst vielen bedrohten Betrieben das reguläre Insolvenzverfahren zu ersparen.
Dieses Sanierungsverfahren steht Unternehmen offen, denen innerhalb eines Prognosezeitraums von zwei Jahren eine Zahlungsunfähigkeit droht, die aber noch zahlungsfähig sind. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung müssen nicht alle Gläubiger dem Sanierungsversuch zustimmen sondern lediglich eine Mehrheit von 75 Prozent. Letztere bemisst sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe der Forderung (qualifizierte Summenmehrheit).
Das Unternehmen zeigt das Restrukturierungsvorhaben bei Gericht an und kann den Betrieb weiterführen, um einen positiven Cashflow zu erreichen, ohne Sicherheiten verwerten zu müssen. Es ist in seinen Sanierungsentscheidungen weitgehend flexibel, sodass die Geschäftsführung die Maßnahmen auf die Unternehmensanforderungen individuell abstimmen kann.
Das Ziel besteht darin, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der die Gläubigerinteressen wahrt und die aktuelle Unternehmenssituation darstellt. Zudem sind die Sanierungsmaßnahmen zu beschreiben, die das Unternehmen vor der Insolvenz bewahren sollen.
Wenn alle Gläubiger zustimmen, kann das Unternehmen den Restrukturierungsplan ohne gerichtliche Beteiligung realisieren. Für den Fall, dass nur die Zustimmung der Gläubigermehrheit vorliegt, muss es den Plan vom zuständigen Gericht bestätigen lassen. Mit dem gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan kann das Unternehmen die Restrukturierung auch gegen ablehnende Gläubiger durchsetzen. Bei Bedarf bestellt das Gericht einen objektiven Restrukturierungsbeauftragten oder einen Gläubigerbeirat, der die Sanierung überwacht.
Ob sich dieses Verfahren etablieren wird bleibt abzuwarten. Letztendlich handelt es sich vereinfacht gesagt um einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch im Wege eines quasi Insolvenzplanverfahrens. Eine entsprechende außergerichtliche Zustimmung der Gläubiger dürfte meist illusorisch sein. Das Verfahren wird mithin ohne gerichtliche Zuhilfenahme meist nicht wirklich funktionieren und konkurriert daher schon jetzt mit anderen insolvenzrechtlichen Verfahren wie zum Beispiel den Insolvenzplanverfahren usw., welche im Zweifel erfolgversprechender und besser planbar, im Sinne von sicherer kalkulierbar, sein dürften.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020 nunmehr endlich die Änderung der Insolvenzordnung dahingehend beschlossen, dass nunmehr die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren erteilt werden kann. Die nunmehr beschlossenen gesetzlichen Änderungen der Insolvenzordnung sind, entgegen landläufiger Meinungen, keine direkte Folge zur Eindämmung der Corona-Pandemie und der in Kürze zu befürchtenden zahlreichen Insolvenzverfahren von Unternehmen und Selbständigen, sondern stellen vielmehr eine Umsetzung von europäischen Richtlinien in deutsches Recht dar. Hier hätte der Gesetzgeber sowieso bis zum Sommer 2021 die Fristen für die Restschuldbefreiung anpassen müssen, um nicht ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU zu riskieren. Die Anpassung war sowieso längst erwartet worden, da sie auch schon bereits im September dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
Geltung bereits ab dem 01.10.2020!
Besonders wichtig ist die Tatsache, dass die Regelung auch schon für Insolvenzanträge gilt, die seit dem 01. Oktober 2020 gestellt worden sind. Dies war vom Gesetzgeber auch so angekündigt- und geplant worden. Bis zuletzt war jedoch unsicher, ob aufgrund der zeitlichen Verschiebung der Umsetzung im Rahmen der Gesetzgebung diese Frist noch eingehalten werden kann, was jedoch schlussendlich gelang.
Bereits im März 2020 wurde mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf den Weg gebracht. Jetzt hat der Koalitionsausschuss beschlossen, die dort getroffenen Maßnahmen infolge der weiter anhaltenden und zuletzt sogar steigenden Fallzahlen zu verlängern.
Der Vorschlag des Koalitionsausschusses sieht vornehmlich eine Verlängerung der getroffenen Maßnahmen bei der Aussetzung der Insolvenzantragsflicht für den Insolvenzgrund der Überschuldung vor. Daher wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung vorerst zum bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch wegen Zahlungsunfähigkeit ist nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass Unternehmen, welche zahlungsunfähig sind, spätestens ab dem 1. Oktober 2020 wieder gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht war schon im COVInsAG angelegt und könnte per Verordnung von der Bundesregierung bis längstens zum 31. März 2020 umgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung wird nun kein Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Verlängerung von Gesetzes wegen zu beschließen und die Ermächtigung der Bundesregierung zu einer etwaigen Verlängerung zu streichen. Dies bedeutet, dass eine weitere Verlängerung des Aussetzungszeitraums über den 31. Dezember hinaus ebenfalls nur per Gesetz verabschiedet werden kann.
Neben der Verlängerung des Aussetzungszeitraums für den Insolvenzgrund der Überschuldung werden auch die bislang geregelten Folgen der Aussetzung im Fall der weiteren Aussetzung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. So bleiben Zahlungsverbote, nach denen Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich haften, bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin gelockert. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar und lösen keine Haftung aus. Sinnvoll wäre es außerdem gewesen, wenn auch das derzeit bestehende Risiko der Organe wegen Eingehungsbetrugs sowie der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft für Erfüllungsschäden einschränkt würde. Dies sieht der Gesetzesentwurf allerdings nicht vor.
Wegen der COVID-19-Pandemie wurden diverse gesetzliche Regelungen erlassen, um die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen dieses Ereignisses abzumildern und anderweitig zu regeln; so auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (Eigenantrag) und die Einschränkung der Stellung von Gläubigerinsolvenzanträgen (Drittantrag).
Genaueres wollen Sie der dem hier als PDF hinterlegten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafprozessrecht vom 27. März 2020 entnehmen.
§ 14 InsO erfuhr zum 05.04.2017 eine gravierende Änderung:
Alte Fassung bis zum 05.04.2017:
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.
Neue Fassung ab dem 05.04.2017:
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
Stellt mithin ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, so erledigt eine Zahlung nach Insolvenzantragsstellung den Insolvenzantrag nicht mehr automatisch, respektive macht den Insolvenzantrag nicht unzulässig! Der Gläubiger kann nach erfolgter Zahlung den Antrag für erledigt erklären bzw. zurücknehmen, muss es aber nicht. Erklärt er den Antrag nicht für erledigt, so läuft das Insolvenzverfahren weiter. Es prüft mithin ein vom Gericht eingesetzter Gutachter/Sachverständiger weiterhin, welcher in aller Regel gegebenenfalls sodann auch der (vorläufiger) Insolvenzverwalter werden würde, ob ein Insolvenzgrund gegeben ist und, ob genügende Masse vorhanden ist oder aber gebildet werden kann, um ein Insolvenzverfahren durchführen zu können (§ 54 InsO).
Liegt (weiterhin) ein Insolvenzgrund vor und ist Massekostendeckung gegeben, so wird trotz Zahlung an den ursprünglichen Insolvenzantragssteller, das Insolvenzverfahren fortgeführt und eröffnet werden.
Schlussendlich muss man sagen, dass die neue Fassung des § 14 InsO sehr streng ist und letztendlich schon punktuelle Nachlässigkeiten (z. B. das einmalige übersehen der rechtzeitigen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für einen Mitarbeiter), dass wirtschaftliche Aus bedeuten können.
Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und es unterliegt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners (bei natürlichen Person mithin alles und bei juristischen Person das gesamte Firmenvermögen) dem Insolvenzbeschlag. Der Insolvenzverwalter sichert und verwertet das Vermögen und verteilt es, nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten, gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind. Um das Vermögen vor weiteren Abgängen zu schützen, geht spätestens mit der Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dieser wird somit Herr des Verfahrens und bündelt alle Ansprüche (§ 93 InsO).
Der Insolvenzantrag
Antragsteller können nur der Schuldner (sog. Eigenantrag) oder ein Gläubiger (sog. Fremdantrag) sein. Der Antrag hat sich auf einen Insolvenzgrund zu stützen (Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und bedarf der Schriftform und der Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes.
Die Gutachtenphase
Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Insolvenzantrags. Sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, prüft das Gericht die Eröffnungsfähigkeit. Eröffnungsfähig ist ein Verfahren, wenn ein Insolvenzgrund besteht und die Verfahrenskosten nach § 54 InsO gedeckt sind. Für die Klärung der Eröffnungsfähigkeit setzt das Insolvenzgericht meist einen Gutachter ein, da die Klärung oft aufwendig und rechtlich schwierig ist.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung
Das Gericht hat die Möglichkeit, neben einem Gutachtenauftrag auch Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse anzuordnen. Typischerweise wird das Gericht in diesen Fällen einen sog. vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Oft geht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch der Erlass weiterer zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen einher.
Die Insolvenzeröffnung
Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren sodann durch Beschluss (s. o.). Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über und das Insolvenzverfahren nimmt seinen Lauf.
Die Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung ist entscheidend für den Fortgang des Insolvenzverfahrens. In der Gläubigerversammlung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und insbesondere die Insolvenzursachen zu berichten. Er hat z. B. auch darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Quotenaussichten für die Gläubiger gegeben sind. Die Gläubiger beschließen in der Versammlung, auf der Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm z. B. auch das Ziel des Plans vorgeben. Die Gläubigerversammlung hat darüber hinaus auch über alle bedeutsamen Rechtshandlungen zu entscheiden (§ 160 InsO). Es handelt sich bei einem Insolvenzverfahren um ein reines Gläubigerverfahren. Die Gläubiger sind „Herr der Reusen“!
Der Forderungsprüfungstermin
Im Prüfungstermin werden die Insolvenzforderungen einzeln erörtert und der Verwalter erklärt, ob er diese zur Insolvenztabelle anerkennt oder nicht. Am Verfahren können nur Gläubigerforderungen teilnehmen, die vorher fristgerecht beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sind.
Die Abwicklungsphase
Während der Abwicklungsphase setzt der Insolvenzverwalter die Beschlüsse der Gläubigerversammlung um und verwertet das vorhandene Vermögen des Insolvenzschuldners.
Vorzeitige Verfahrensbeendigung wegen Masseunzulänglichkeit:
Masseunzulänglichkeit tritt dann ein, wenn der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann. Der Insolvenzverwalter zeigt den Eintritt der Masseunzulänglichkeit bei Gericht an und der Eintritt der Masseunzulänglichkeit wird sodann veröffentlicht. Letztendlich wird das Verfahren dann wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt.
Der Schlusstermin
Nachdem sämtliche Vermögensgegenstände verwertet und alle angemeldeten Insolvenzforderungen abschließend geprüft worden sind, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht ein. Sodann terminiert das Insolvenzgericht einen Schlusstermin. Im Schlusstermin berichtet der Insolvenzverwalter nochmals abschließend über das Insolvenzverfahren und prüft gegebenenfalls noch bis dahin ungeprüfte Forderungen.
Die Verteilung der Insolvenzmasse
Nach dem Schlusstermin bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach dem vom Insolvenzverwalter eingereichten Verteilungsverzeichnis, soweit keine Einwendungen hiergegen erhoben werden.
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Nach erfolgter Verteilung der Insolvenzmasse hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren durch Beschluss auf. Bei juristischen Personen ist damit das Insolvenzverfahren beendet. Bei natürlichen Personen schließt sich die Wohlverhaltensperiode an. Diese dauert zwischen 3-5 Jahre und endet, insofern nichts dagegen spricht, mit der Restschuldbefreiung des Schuldners.
Die Eigenverwaltung bedarf eines gesonderten Antrags des Schuldners. Weiter dürfen keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Sofern der Antrag des Schuldners nicht offensichtlich aussichtslos ist, soll das Gericht nach § 270 a InsO bereits im Eröffnungsverfahren davon absehen, eine vorläufige Insolvenzverwaltung anzuordnen, und stattdessen einen vorläufigen Sachwalter bestellen.
Die Verwaltung nach § 270 b InsO -das sogenannte Schutzschirmverfahren- kann beantragt werden, wenn der Schuldner lediglich drohend zahlungsunfähig ist oder nur überschuldet und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. In diesem Fall bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist von maximal drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.
Die Eigenverwaltung kommt insbesondere bei Vorliegen einer mittelfristigen Fortführungsmöglichkeit des Unternehmens sowie einer konkreten Sanierungsperspektive in Betracht. Die Fortführung sollte auch unter Vollkosten, also nach Auslaufen des Insolvenzgeldzeitraums, möglich sein. Die Sanierungsperspektive kann insbesondere in einem Insolvenzplan liegen.
Die Anordnung der Eigenverwaltung ist insbesondere in solchen Fällen sinnvoll, in denen der Schuldner oder die Geschäftsführung das Vertrauen der Geschäftspartner besitzt und der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter für die Fortführung des Unternehmens aufgrund des damit einhergehenden Wechsels kontraproduktiv wäre. Durch die Eigenverwaltung bleiben die den Geschäftspartnern bekannten Personen am Ruder. Mit der gerichtlichen Bestellung eines Sachwalters wird zugleich dafür Sorge getragen, dass die Voraussetzungen und Regelungen der Insolvenzordnung beachtet werden. Der Sachwalter hat die Aufgabe, den Schuldner bei der Eigenverwaltung zu überwachen, und sofern er Nachteile für die Gläubigergemeinschaft feststellt, dies dem Gläubigerausschuss sowie dem Insolvenzgericht zu melden. Die Eigenverwaltung bietet sich daher etwa in Fällen an, in denen externe Gründe maßgeblich für die Krise des Unternehmens verantwortlich sind und die Geschäftsführung weiter das Vertrauen im Markt genießt.
Bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags sowie dem Vorhandensein der für eine weitgehend eigenverantwortliche Abwicklung des Verfahrens notwendigen geordneten Strukturen in Management und Buchhaltung ist die Eigenverwaltung aufgrund des geringeren Eingriffs in den betrieblichen Ablauf eine hervorragende Sanierungsmöglichkeit. Soweit das Management das Konzept der Sanierung und die Idee der Eigenverwaltung mitträgt, können die notwendige Transparenz und das Vertrauen der Gläubiger erlangt werden.
Gerade beim Ziel der Einreichung eines Insolvenzplans ist die Anordnung der Eigenverwaltung überaus sinnvoll, da der Schuldner insbesondere unterbrechungslos verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt. Nach Bestätigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens muss er nicht wieder in diese Rolle zurückkehren, sondern hatte sie die ganze Zeit über weiter inne.
Das mit dem ESUG geschaffene Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO geht von einem Verfahrensabschluss mittels Insolvenzplan aus. Nach Einführung dieser Regelung herrschte großes Interesse am Schutzschirmverfahren. Dies liegt zum Teil daran, dass sowohl Geschäftsführern als auch Gläubigern nicht immer bewusst ist, dass auch bei Einleitung eines Schutzschirmverfahrens letztlich das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es soll jedoch in Eigenverwaltung durchgeführt und nach Möglichkeit mittels Insolvenzplans abgeschlossen werden. Zudem kann der Schuldner einen Vorschlag hinsichtlich der Person des Sachwalters machen, dem das Gericht folgen muss, soweit nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.
In der öffentlichen Wahrnehmung stellen die Eigenverwaltung und insbesondere das Schutzschirmverfahren häufig eine Art außergerichtlichen Sanierungsverfahrens dar. Sofern dann das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kommt es gegebenenfalls zu einem Moment der Ernüchterung, da die Gläubiger einsehen müssen, dass die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden sind und lediglich eine Quotenzahlung erfolgen wird. Die Kommunikation der Verfahrensart spielt daher bereits unmittelbar nach Insolvenzantragstellung eine erhebliche Rolle.
Somit ist abschließend festzustellen, dass die Eigenverwaltung in Fällen, in denen ein Unternehmen dauerhaft fortgeführt werden kann und sich eine konkrete Sanierungsperspektive bietet, zur Erhaltung des Know-hows und des Vertrauens der Geschäftspartner durchaus sinnvoll ist.
Bei frühzeitiger Antragstellung und einem sanierungsorientierten Geschäftsführung sollte diese Möglichkeit in jedem Fall in Betracht gezogen werden. Dies insbesondere auch deshalb, da der Sachwalter lediglich nur 60% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters erhält und es somit auch die deutlich günstigere Alternative für die Gläubigergemeinschaft ist. Wichtig ist, das Insolvenzgericht und die Gläubiger einzubinden und Transparenz in der Durchführung herzustellen, um Vertrauen trotz Bestehenbleibens der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners zu erhalten.
Mit Wirkung zum 26. Juni 2017 ist die neue Europäische Insolvenzordnung als Verordnung (EuInsVO) in Kraft getreten; sie löst damit die seit dem 31. Mai 2000 geltende Verordnung ab und gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark. Die Neufassung erfolgte nicht nur aus Gründen der Klarheit, sondern auch um eine noch effizientere Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde u.a. der Anwendungsbereich der Verordnung erweitert (Art. 1 EuInsVO) und ergänzende Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und insbesondere eine Definition des sog. COMI (Center of Main Interest/Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen) eingefügt (Art. 3 EuInsVO), um ein Forum Shopping zu vermeiden.
Obwohl Ziel bereits der ursprünglichen Verordnung aus dem Jahre 2000 die Verhinderung des sog. „forum shopping“, also der (missbräuchlichen) Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen vor Insolvenzantragstellung war, wurde gerade die Regelung des Art. 3 EuInsVO durchaus kreativ für Sitzverlegung von Unternehmen genutzt. Durch die Neuregelung soll der missbräuchliche COMI-Shift einer Gesellschaft auch dadurch verhindert werden, dass die vorgenannte Vermutungsregel dann nicht gelten soll, wenn „der Sitz in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt wurde“. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung tatsächlich nennenswerte Auswirkungen haben wird, da bereits jetzt erste Diskussionen zu ihrer Umgehung geführt werden. Allerdings legt die Verordnung nunmehr auch ausdrücklich fest, dass die Insolvenzgerichte ihre internationale Zuständigkeit von Amts wegen prüfen müssen. Ferner kann die Eröffnungszuständigkeit nunmehr von Gläubigern angefochten werden.
Ein weiterer Schwerpunkt der Neuregelung ist der Umgang mit Konzerninsolvenzen. Ziel des hierzu neu eingeführten Kapitels V der Verordnung ist die effiziente Abwicklung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaften, die einer Unternehmensgruppe angehören. Neben der Einführung eines sog. Koordinationsverfahrens sollen hierzu die Einführung verschiedener Vorschriften über Kommunikations- und Kooperationspflichten von Verwaltern und Gerichten beitragen. Eine Zusammenfassung der Insolvenzmassen wird es auch nach der Neuregelung genau so wenig geben, wie einen einheitlichen Konzerninsolvenzgerichtsstand.
Auch muss, um die Sanierungschancen von Unternehmen zu erhöhen, ein Sekundärverfahren nun nicht mehr zwangsläufig als Liquidationsverfahren betrieben werden. Dabei versucht die Verordnung auch, unliebsame Sekundärverfahren insgesamt zu verhindern, indem der Insolvenzverwalter des Hauptverfahrens ermächtigt wird, lokalen Gläubigern zuzusichern, dass ihre Rechte gewahrt bleiben.
Neu geschaffen wurden schließlich auch Regelungen zur Einrichtung eines europaweit vernetzten Insolvenzregisters und zur internationalen Standardisierung der Forderungsanmeldung. Schließlich wurde mit der Regelung des Art. 6 Abs. 1 EuInsVO auch eine bislang bestehende Lücke in Bezug auf die internationale Zuständigkeit für sog. Annexentscheidungen geschlossen. Diese wichtige Frage, welche insbesondere Insolvenzanfechtungsklagen zum Tragen kam, wird nun in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage dahingehend beantwortet, dass für „alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen“ die Gerichte des Eröffnungsstaates zuständig sind.
Die Neuregelung des europäischen Insolvenzrechts siebzehn Jahre nach ihrer ursprünglichen Kodifikation erscheint schon angesichts der zwischenzeitlichen Erkenntnisse aus diversen Verfahren auch vor dem Europäischen Gerichtshof sinnvoll und richtig. Die Verordnung hat dementsprechend viele dieser Erkenntnisse aufgenommen, gleichzeitig aber mit den Regelungen zum internationalen Konzerninsolvenzrecht durchaus strittiges Neuland betreten. Es bleibt abzuwarten, wie sich gerade diese komplexen Regelungen in der Praxis bewähren werden. Insgesamt steht aber sowieso zu erwarten, dass im Zuge des Austritts Großbritanniens aus der EU die Bestrebungen, das Internationale Insolvenzrecht zur Sanierung von Unternehmensgruppen zu nutzen, eher abnehmen werden.
Voraussichtlich bereits im Laufe des Jahres 2017 wird die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, in Kraft treten. Anschließend haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Schwerpunkt der umzusetzenden der Richtlinie wird sein, dass ehrliche, überschuldete Unternehmer und Unternehmen eine zweite Chance erhalten sollen. Restrukturierungsmaßnahmen sollen vorgezogen- und die Insolvenz vermieden werden. Artikel 6 sieht insoweit vor, dass Vollstreckungshandlungen ausgesetzt werden können, sofern der Schuldner über einen Restrukturierungsplan verhandelt. Dieses “Moratorium“ hindert über einen Zeitraum von vier bis zu zwölf Monaten die Einzelzwangsvollstreckung und ebenso die Verwertung von Sicherheiten für besagten Zeitraum. Auch ein Insolvenzverfahren kann mithin in diesem Zeitraum nicht eröffnet werden. Die Richtlinie sieht weiterhin die Schaffung von Spezialkammern bei Gerichten vor, die Schulung von Insolvenzfachleuten-, Restrukturierungsspezialisten und Mediatoren, sowie die Internationalität dieser Fachleute und deren Überwachung durch die Gerichte. Die Konsequenz daraus wird für die Gläubiger sein, dass man mehr in Restrukturierungsverhandlungen eingebunden- und an Beitreibungen gehindert sein wird. Statt des klassischen “Insolvenzverwalters“ wird es sodann wohl zwei unterschiedliche Berufsgruppen geben; diejenigen, die wie bisher “verwalten“, und diejenigen, die sich intensiv mit Sanierungsberatung und Restrukturierung beschäftigen. Letztendlich wird es somit in der Zukunft noch wichtiger sein, sich rechtzeitig umfassend beraten zu lassen, um den besten Weg zu finden und auch dann tatsächlich beschreiten zu können. Helfen können wird auch insofern schlussendlich wiederum nur ein versierter und erfahrener Profi!
Anfang 2017 hat der Bundestag eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind:
Die Vermutungswirkungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greifen künftig erst mit Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (statt wie bisher bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit). Hierdurch würde sich die Beweissituation für Anfechtungsgegner grundsätzlich verbessern. Allerdings hat der BGH zuletzt relativ großzügig die eingetretene Zahlungsunfähigkeit angenommen. Bleibt der BGH bei dieser Line, dürften die praktischen Auswirkungen begrenzt sein und die Schwierigkeiten für den Anfechtungsgegner bleiben.
Die Anfechtungsfrist des § 133 Abs. 1 InsO wird von zehn auf vier Jahre verkürzt, was als wesentliche Änderung bezeichnet werden kann. Diese Verkürzung hilft den betroffenen Anfechtungsgegnern jedoch nur in den Fällen, in denen überhaupt die Anfechtung von Rechtshandlungen, die mehr als vier Jahre zurückliegen, in Frage kommen.
Ratenzahlungsvereinbarungen und Stundungen sollen nun kein Anzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mehr sein. Nach bisheriger Sichtweise des BGH war eine Ratenzahlung, die sich im Rahmen der geschäftlichen Gepflogenheiten bewegt, für die Vorsatzanfechtung alleine nicht relevant. Es müssen also sowohl aktuell als auch künftig andere Indizien vorliegen, um von einer Kenntnis des Anfechtungsgegners ausgehen zu können.
Das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO kann nun auch die Anfechtbarkeit nach § 133 InsO ausschließen, wenn der Anfechtungsgegner nicht erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Nach § 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners dann nicht anfechtbar, wenn dafür unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Es bleibt aber die Frage, was der Gesetzgeber mit dem Begriff „unlauter“ meint, hier wird die Auslegung durch die Gerichte abzuwarten sein.
Lediglich vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens kann man noch haftungsrechtlich die Weichen stellen.
Es ist abzuklären, auch z. B. bei einer GmbH (AG, UG, usw.), inwieweit haftungsrechtlich ein Durchgriff auf die Geschäftsführung und/oder Gesellschafter möglich ist.
Dabei sollte man eine Haftung für Steuerschulden (auch durch möglichen Haftungsüberleitungsbescheid des Finanzamtes), für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, für nicht abgeführte Lohnsteuer etc. ebenso im Blick haben, wie eine Haftung für zusätzlich angehäufte Schulden wegen verspäteter Insolvenzanmeldung (s. auch § 64 GmbHG). Auch sollte geklärt sein, ob die Stammeinlage seinerzeit nachweislich voll erbracht worden ist und zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat (andernfalls wäre sie unter Umständen in voller Höhe -erneut- zu erbringen).
Ebenfalls sollte geklärt werden, da dies schon im Insolvenzantrag mit verpackt werden müsste, ob die Selbständigkeit erhalten bleiben soll (§ 35 II InsO), ob zusätzlich eine Restschuldbefreiung zu beantragen ist (hier laufen sodann sogenannte Ausschlussfristen für deren Versäumnis nicht einmal eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erlangt werden kann und man wäre von der Erlangung einer Restschuldbefreiung über Jahre ausgeschlossen), ob eine Abtretungserklärung beizufügen ist, ob eine Verfahrenskostenstundung zu beantragen ist (insbesondere um die Erlangung der Restschuldbefreiung zu sichern, falls eine Einstellung des Verfahrens mangels Masse drohen könnte usw.).
Es gilt mithin eine Vielzahl von Dingen abzuklären und zu berücksichtigen.
Dies gilt auch strafrechtlich. Vor Insolvenzantragsstellung können noch diverse Dinge korrigiert werden. Ist die Buchhaltung auf dem aktuellen Stand? Wie sieht es mit der aktuellen Bilanz aus? Alleine die Tatsache, dass die aktuelle Bilanz noch nicht fristgerecht erstellt und ratifiziert worden ist beinhaltet eine Bankrottstraftat im Sinne von § 283 StGB! Hier könnte gegebenenfalls noch nachgebessert werden.
Wie sieht es aus mit einer Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)? Ist ein Strafverfahren wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge gem. § 266a StGB zu erwarten?
Wie wird es am für die Insolvenz zuständigen Insolvenzgericht mit der automatischen Unterrichtung der Staatsanwaltschaft (Mitteilungen in Zivilsachen/MiZi) durch das Insolvenzgericht über die im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich gehandhabt? Auch insoweit gibt es große regionale Unterschiede sowohl hinsichtlich der Weiterleitung von Erkenntnissen, wie auch in der Verfolgung der insolvenzbedingten Straftaten.
Somit ist klar, dass man den Insolvenzantrag, da nur so Gestaltungen vorgenommen werden können, nach eingehender Beratung durch den Profi, nur durch diesen vorbereiten lassen sollte. Auch weiß nur dieser, welche weiteren Unterlagen beizufügen sind, um das Verfahren ordnungsgemäß in Gang bringen zu können. Nur er kann die entsprechenden Weichen sinnvoll und richtig stellen.
Alles dies ist jedoch nur dann grundsätzlich möglich, wenn man einem Insolvenzantrag von Dritter Seite zuvor kommt (sog. Drittantrag z. B: einer Krankenkasse, Finanzamt usw.). Auch kann man nur bei einem rechtzeitigen Eigenantrag gewisse Dinge noch designen. Bei einem Drittantrag entfällt diese Möglichkeit, was insbesondere haftungsrechtlich und auch strafrechtlich erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Unter Forum Shopping (engl. Gerichts-Einkaufsbummel) versteht man das systematische Ausnutzen bestehender möglicher Gerichtszuständigkeiten um bestimmter Vorteile Willen.
Dies ist auch im Insolvenzrecht möglich und sollte im Rahmen einer umfassenden Insolvenzberatung zwingend Berücksichtigung erfahren.
Gemäß § 3 InsO ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Wohnort). Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners/Firma an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Genannt wird dies auch COMI (Center of main Interest). Entscheidend ist mithin der wirtschaftliche Mittelpunkt der ausgeübten Tätigkeit für die Bestimmung der Zuständigkeit des jeweiligen Insolvenzgerichts. Mittelpunkt der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann z. B. bei einer insolventen Unternehmung, welche nicht mehr am Markt werbend tätig ist, derjenige sein, an welchem sich die Buchhaltung befindet und von wo aus die Restabwicklungsarbeiten vorgenommen werden.
Aber warum sollte man die Möglichkeit des Forum Shopping in Anspruch nehmen?
Hierfür kann es vielfältige Gründe geben! So kann z. B. das Insolvenzverfahren an einem anderen Ort oder sogar Bundesland eröffnet werden und der “Name“ des Schuldners/Firma taucht nicht in den örtlichen Medien und Gazetten auf.
Auch gibt es Gegenden, in welchen die Staatsanwaltschaft in Insolvenzsachen sehr aktiv ist und viele Insolvenzstrafverfahren anzettelt. Auch die Zuständigkeit einer solchen Staatsanwaltschaft kann somit umschifft werden.
Selbstverständlich kann es auch noch viele weitere Gründe geben. So gibt es z. B. Landstriche in welchen Insolvenzverwalter bestellt werden, die lediglich die Zerschlagung von Unternehmen und das Vergütungsrecht für Insolvenzverwalter beherrschen. Auch dieser Spezies kann man durch ein geschicktes Forum Shopping entfliehen.
Wichtig jedenfalls ist, dass im Rahmen einer nachhaltigen und vollumfassenden Insolvenzberatung auch dieser Punkt eingehend erörtert wird, um eventuell die Weichen für ein notwendig werdendes Forum Shopping sinnvoll stellen zu können.
Mit aktuell historisch niedrigen Kreditzinsen werden mehr und mehr Verbraucher zum Kauf oder Bau einer Immobilie verleitet. Doch die derzeit vermeintlich günstige Finanzierung birgt viele Gefahren. Es droht im Zweifel eine dauerhafte Überschuldung und/oder sogar eine Insolvenz. Denn auch die Baufinanzierung, die lange Jahre stabil und kalkulierbar schien, hat sich mittlerweile zu einem ernsthaften Risiko entwickelt. Was eigentlich Sicherheit schaffen soll, führt zunehmend in die Schuldenspirale. Im Schnitt steigt die Zahl der Beratungsanfragen wegen fehlgeschlagener Baufinanzierungen pro Jahr bundesweit um rund fünfzehn Prozent. Schuldnerberatungen aus diesem Segment sind mithin überdurchschnittlich angestiegen. Selbst im Bundesland der “Häuslebauer“, in Baden-Württemberg, sprechen die Schuldnerberatungen von einem zunehmenden Beratungsbedarf wegen notleidender Baufinanzierungen. Mittlerweile bieten Schuldnerberater sogar spezielle Termine für Hauseigentümer mit finanziellen Schwierigkeiten an. Das vorgeblich so sichere Eigenheim birgt im schlimmsten Fall das Risiko des finanziellen Ruins in sich. Wer unter dem Druck der Schulden und der drängenden Gläubiger seine Immobilie verkaufen oder gar zwangsversteigern muss, kann schweren finanziellen Schiffbruch erleiden. Oft bleiben am Ende Restschulden in Höhe nicht selten sechsstelliger Beträge übrig. Dann stehen die einstigen Eigentümer nicht nur ohne die Immobilie da, sondern müssen zusätzlich auch noch die Restschulden bedienen. Oft bleibt da als Ausweg nur die Flucht in die Insolvenz mit Restschuldbefreiung.
Bei den Ursachen der Finanzierungskrise, die aus der Altersabsicherung eine Schuldenfalle werden lässt, handelt es sich nicht mehr nur um die schlimmen, aber klassischen Schicksalsschläge wie den Tod des Hauptverdieners, eine Scheidung oder die Langzeitarbeitslosigkeit. Ein neuer, entscheidender Faktor ist hinzugekommen. Anders als jene, die sich beim Bauen in den sechziger oder siebziger Jahren bis über die Halskrause verschuldeten und heute zumeist stolze Besitzer schuldenfreier Eigenheime sind, können die Bauherren der Gegenwart auf eines nicht mehr zurückgreifen, nämlich auf die stillen Tilgungshelfer früherer Jahrzehnte. Der heutige Bauherr kann nicht mehr voraussetzen, dass ihm ein steigendes Einkommen schon mittelfristig bei der Tilgung des Kredites helfen wird. Vielmehr muss er heute eher damit rechnen, dass sein Job sich verändert oder er ihn sogar kurzfristig verliert. Die Planungssicherheit hat insofern erheblich abgenommen. Somit dauert es heute im Schnitt eher sehr viel länger, bis ein Bauherr nach dem Abschluss einer eng kalkulierten Finanzierung wieder Luft zum Atmen bekommt. Auch die Annahme, dass, wie in früheren Zeiten, ein Gewinn erzielt wird, wenn das Eigenheim nach ein paar Jahren wieder verkauft werden muss, deckt sich nicht mehr mit der heutigen Realität. Stiegen in den späten siebziger und achtziger Jahren die Immobilienpreise noch um durchschnittlich fünf Prozent pro Jahr, verzeichneten viele Regionen Deutschlands in den vergangenen zehn Jahren stagnierende oder sogar rückläufige Preise. Es ist diese Entwicklung, die dazu geführt hat, dass selbst der Ausstieg aus einer Immobilie nicht mehr zwangsläufig als Ausweg aus der Überschuldung taugt. Ein solches Szenario funktioniert allenfalls noch in den Ballungsgebieten.
Abschließend kann nur nochmals davor gewarnt werden, zu blauäugig eine Immobilie per Finanzierung zu erwerben. Schnell droht eine Überschuldung und man findet sich dann im Zweifel eher bei einem Schuldnerberater wieder, als einem lieb ist. Es gilt mithin sich nicht blind alleine von niedrigen Zinsen ködern zu lassen, sondern dafür Sorge zu tragen, dass man solide, realistisch und vor allem langfristig finanziert, um ein Schuldenszenario -mit eventueller Insolvenz- sicher vermeiden zu können.
Verkürzung der Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre
Verschuldete Privatpersonen können zukünftig statt erst in 6 Jahren bereits nach 3 Jahren die Befreiung von ihren Schulden (Restschuldbefreiung) erlangen.
Die Voraussetzungen dafür sind:
Begleichung von mindestens 35% der Schulden und der Verfahrenskosten. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt ansonsten nach 5 Jahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Wenn auch diese nicht bezahlt werden können, verbleibt es bei den bisherigen 6 Jahren Wohlverhaltensperiode.
Große Einigungschancen im außergerichtlichen Verfahren
Die Aussicht für insolvente Schuldner sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen steigt zukünftig erheblich. Eingeführt wird insofern eine Zustimmungsersetzung für einzelne einem (sinnvollen) außergerichtlichen Gläubigervergleich nicht zustimmende Gläubiger.
Keine Rückwirkung auf bereits laufende Insolvenzverfahren
Eine Änderung/Verkürzung für bereits laufende Insolvenzverfahren wird es nicht geben.
Der geänderte § 19 InsO besagt:
Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Grund dafür war die Finanzmarktkrise und die Überschuldung der Banken. Dies hat den Gesetzgeber nicht nur dazu veranlasst, in seinem „Rettungspaket“ (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) einen Fonds zur Stabilisierung des Finanzmarkts zu schaffen, sondern auch, um den erheblichen Wertverlusten besonders bei Aktien und Immobilien zu begegnen, gleichzeitig die Insolvenzordnung zu ändern. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts am 18. Oktober 2008 wurde der Begriff der Überschuldung neu definiert, was nach anfänglicher Begeisterung in der Praxis in naher Zukunft wohl eine Reihe von alten Fragen aufwerfen wird. Denn mit der Änderung kehrt der Gesetzgeber zu dem vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 geltenden, vielfach diskutierten Überschuldungsbegriff zurück.
Haftung von Geschäftsführung, Gesellschafter und Aufsichtsrat bei verspäteter Insolvenzantragsstellung
Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung wegen Überschuldung ist durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nun einheitlich in § 15a Insolvenzordnung (InsO) in der neuen Fassung geregelt. Unter Ausweitung der bisherigen Regelungen müssen künftig Geschäftsführer sowie – bei „Führungslosigkeit“ der Gesellschaft – auch die Gesellschafter sowie Aufsichtsratsmitglieder mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Antragspflicht rechnen.
Die Fortbestehensprognose gewinnt an Bedeutung
Der Gesetzgeber knüpft mit der Änderung des § 19 Abs. 2 InsO ausdrücklich an den vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung von der Rechtsprechung vertretenen und von der rechtswissenschaftlichen Literatur entwickelten sogenannten modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff an (GBH). Die rechnerische Überschuldung und die Fortbestehensprognose stehen nun gleichwertig nebeneinander. Eine positive Fortführungsprognose schließt danach zukünftig bereits eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO aus. Der Schuldner ist in diesem Fall trotz Vorliegens einer rechnerischen Überschuldung nicht mehr verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (vorerst befristet bis 2014).
Bei einer negativen Fortbestehensprognose ist anhand einer aktuellen Überschuldungsbilanz unter Zugrundelegung der Liquidationswerte zu ermitteln, ob die Passiva noch von den Aktiva gedeckt sind (doppelter Überschuldungsstatus). Ist das nicht der Fall, ist – wie nach bisherigem Recht auch – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Anforderungen an eine positive Fortbestehensprognose
Durch die Gleichrangigkeit von Fortbestehensprognose und rechnerischer Überschuldung gewinnen die Fragen zu den Anforderungen an die Prognose wie vor Inkrafttreten der InsO am 1. Januar 1999 wieder an Bedeutung.
Angesichts der drohenden straf- und zivilrechtlichen Haftung wären sichere Maßstäbe für die Prognosebeurteilung wünschenswert gewesen. Die Begründung zum Regierungsentwurf beantwortet diese Frage leider nicht. Der Gesetzgeber bezieht sich zwar ausdrücklich auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der InsO und bejaht eine positive Fortbestehensprognose, wenn die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Wann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann und welcher Zeitraum für eine sichere Prognose ausreicht, ist hingegen bislang von der Rechtsprechung nicht näher spezifiziert worden. Anerkannt ist jedoch, dass die Fortführungsprognose ein Werturteil ist, das sich aus zwei Faktoren zusammensetzt; nämlich der Beurteilung von Fakten und der Einschätzung künftiger Marktchancen. Als Nachweis ist ein schriftlicher und tragfähiger Finanz- und Ertragsplan (in der Regel ergänzt durch eine Plan-GuV-Rechnung sowie Planbilanz) über die voraussehbare Zahlungsfähigkeit des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Regeln aufzustellen. Eine Fortbestehensprognose ist positiv, wenn die Wahrscheinlichkeit des Fortbestehens des Unternehmens bei mindestens 51 Prozent liegt, mithin überwiegend wahrscheinlich ist
- Der Finanzplan ist eine Prognoserechnung, die auf Einschätzungen beruht. Er erfordert eine detailliert gegliederte Gegenüberstellung von zu erwartenden Ein- und Auszahlungen künftiger Perioden für einen bestimmten Planungszeitraum. Dabei sind sowohl bereits begründete Verbindlichkeiten als auch noch zu erwartende Zahlungspflichten zu berücksichtigen.
Da somit auch die künftigen Einzahlungen zu prognostizieren sind, besteht gerade in dieser Hinsicht ein hoher Unsicherheitsfaktor. Der Prognosezeitraum sollte wie bisher ein bis zwei Jahre umfassen und je nach Einzelfall verlängert werden.
Pflichten der Geschäftsleitung
Durch das größere Gewicht der Fortbestehensprognose sollten Geschäftsleiter zukünftig ein besonderes Augenmerk auf die Unternehmensplanung sowie deren sorgfältige Dokumentation richten. Bereits die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der InsO als auch die jüngere Rechtsprechung haben hervorgehoben:
- Liegt eine rechnerische Überschuldung vor, die der Gläubiger im Rahmen eines Rechtsstreits darzulegen und zu beweisen hat, obliegt der organschaftlichen Geschäftsführung die Darlegungs- sowie Beweislast für die positive Fortbestehensprognose.
- Der Geschäftsleitung kommt eine gewisse Überlegungsfrist beziehungsweise ein gewisser Beurteilungsspielraum für die Fortbestehensprognose zu.
- Für die Fortbestehensprognose kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse an, sondern allein auf die Ex-ante-Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters/Kaufmanns.
- Die organschaftliche Geschäftsführung trifft die Pflicht, die Lage der Gesellschaft dauernd zu beobachten und sich bei Anzeichen einer Krise durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen.
Fazit
Die Geschäftsleitung hat künftig zunächst zwei Möglichkeiten, um zu prüfen, ob sich eine Überschuldung abzeichnet.
Sie kann:
- eine Überschuldungsbilanz erstellen, die auf Liquidationswerten basiert, um zu überprüfen, ob eine rechnerische Überschuldung vorliegt
- aber auch eine Fortbestehensprognose erstellen. Bei deren positivem Ergebnis liegt keine Überschuldung vor.
Ein direkt normiertes “Unternehmensstrafrecht“ gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Nichts desto trotz richten sich staatsanwaltliche Ermittlungen und Maßnahmen in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig zumindest faktisch gegen das Unternehmen selbst, respektive gegen dessen Organe.
Seit langem besteht die Möglichkeit, Unternehmen über die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (z.B. § 30 OWiG) für das Fehlverhalten seiner Organe abzustrafen. Zudem greifen Staatsanwaltschaften immer häufiger zu Geldbußen in Größenordnungen, wie sie von den einzelnen betroffenen Personen nicht mehr geleistet werden können, letztendlich mit dem Ziel, über diesen Umweg auch das Unternehmen selbst zu treffen. Ebenso wird von der rechtlichen Möglichkeit des “Verfalls“ inzwischen reger Gebrauch gemacht, wonach unrechtmäßig erlangte Gewinne aus vermeintlich strafbaren Handlungen schon vorläufig durch die Staatsanwaltschaft gesichert bzw. eingefroren werden können; auch um deutlich Druck auszuüben. Das oft erheblich später ausgesprochene Urteil befindet dann erst über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme, auch der Höhe nach. Für nicht wenige Unternehmen bedeutet dies unter Umständen eine existenzbedrohende Situation.
In Wirtschaftsstrafverfahren drohen dem Unternehmen und deren Organen und sonstigen Entscheidungsträgern innerhalb des Unternehmens Durchsuchungen, Beschlagnahmungen, Untersuchungshaft, Geldbußen, Gewinnabschöpfung und Schadensersatz. Nicht unerheblich sind oftmals auch die Auswirkungen etwa von Eintragungen in öffentliche und private Register oder des durch das Strafverfahren hervorgerufenen Rufschadens bei Kunden, Geschäftspartnern und Banken.
Als Unternehmensverteidiger/berater nehme ich die strafrechtlichen Interessen des Unternehmens gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und der Öffentlichkeit gerne war. Dabei leitet mich vor allem das Ziel, die Beeinträchtigungen, auch und gerade durch etwaige Präsenz in der öffentlichen Berichterstattung, so gering wie möglich zu halten.
In geeigneten Fällen stelle ich auch sehr kurzfristig die Vertretung bzw. Verteidigung einzelner Beschuldigter, gefährdeter Personen oder potentieller Zeugen im Unternehmen sicher. Gegebenenfalls auch im Team mit Berufskollegen.
Sollte das Unternehmen selbst Opfer von Straftaten durch Mitarbeiter oder Dritte geworden sein, übernehme ich gerne auch im Vorfeld die juristische Prüfung der festgestellten Sachverhalte und werde, soweit gewünscht, gegenüber der Staatsanwaltschaft durch Erstattung von Strafanzeigen tätig und begleite die Verfahren selbstverständlich auch gerne bis zum rechtskräftigen Abschluss.
Ähnliches gilt im Rahmen des Insolvenzstrafrechts.
Schon weit vor der Insolvenzantragsstellung (auch durch Dritte) gilt es Strafbarkeiten zu vermeiden.
Recht schnell sieht man sich dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung, des Bankrotts oder aber auch der Gläubigerbegünstigung usw. ausgesetzt.
Auch hier trifft es die Organe strafrechtlich und das Unternehmen wirtschaftlich.
Oft hilft nur ein möglichst frühes Eingreifen meiner Person, um die Weichen noch richtig stellen zu können. Aber auch wenn schon vermeintlich alles zu spät scheint ist eine vollumfängliche Beratung nie verkehrt und kann immer noch viel retten!
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Wenn der Betrieb in Schwierigkeiten geraten ist, ist eine umfassende und kompetente Beratung und gegebenenfalls eine ebensolche Unternehmenssanierung unerlässlich, um eine drohende Insolvenz rechtzeitig zu verhindern oder aber auch einzuleiten.Schließlich steht erhebliches auf dem Spiel!
Der Fortbestand des Unternehmens ist gefährdet und damit auch viele Arbeits- und Ausbildungsplätze und oft auch die eigene Existenz.Umso wichtiger ist es daher, sich bei der Sanierungsberatung/Insolvenzberatung an erfahrene Experten zu wenden.
Helfen kann da der Anwalt, insbesondere derjenige Rechtsanwalt, der auch Fachanwalt für Insolvenzrecht ist, da gerade er in der Lage ist den schmalen Grad zwischen Insolvenz und Unternehmenssanierung sicher zu beschreiten.Denn das Insolvenzrecht und mithin eine Insolvenz bieten nicht nur Chancen, sondern auch Risiken.Zuerst gilt es den wirtschaftlichen status quo des Unternehmens zu ermitteln. Entscheiden dafür sind zum Beispiel auch die Höhe der Schulden, die aktuelle Zahlungsfähigkeit, die Marktpräsenz des Unternehmens und deren Produkte usw., mithin die Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit des Unternehmens.Hier zeigt sich auch, wie eng Sanierungs- und Krisenmanagement zusammenhängen, da erst eine festgestellte Krise überhaupt den Anstoß für eine Sanierung geben kann.
Doch nicht jedes Unternehmen, das sich in einer Krise befindet, ist es auch wert, saniert zu werden.
Kommt man nämlich zu dem Schluss, dass das Unternehmen entweder nicht sanierungswürdig oder sanierungsfähig ist, ist eine Insolvenz, respektive ein Insolvenzverfahren unumgänglich.
Aber auch an diesem Punkt ist kompetente Beratung durch den Anwalt bzw. den Rechtsanwalt für Insolvenzrecht unumgänglich, da die Einleitung der Insolvenz etliche Fußangeln bereit hält.
Fehler können da nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für einen persönlich ruinös teuer werden oder sogar schwere strafrechtliche Folgen nach sich ziehen!
Daher gilt bei einer erkannten Krise, wie auch immer sie ausgehen mag, immer der Grundsatz:
Erst kompetent beraten lassen, dann gezielt handeln!
Nur so kann eine Krise sinnvoll und nachhaltig gemeistert werden!
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Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung bietet sich für alle natürlichen Personen, unabhängig davon welche berufliche Tätigkeit (angestellt/selbständig/arbeitslos) sie ausüben oder ausgeübt haben. Um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können muss der Schuldner zunächst ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchlaufen und es müssen, nach Abschluss des Verfahrens, noch offene Forderungen gegen ihn existieren. Von diesen Forderungen kann sich der Schuldner dann durch die Restschuldbefreiung lösen.Um zu einer Restschuldbefreiung zu kommen muss der Schuldner zunächst einen Antrag beim Insolvenzgericht, gegebenenfalls erst nach Durchführung der gescheiterten versuchten außergerichtlichen Schuldenbereinigung, auf Eröffnung seines Insolvenzverfahrens stellen.
Allerdings wird die Restschuldbefreiung nur dem redlichen Schuldner gewährt, dieser darf nach §290 InsO nicht:
-wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein,
-Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben,
-innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§296 oder 297 InsO versagt worden sein,
-Verschwenderisch gehandelt haben,
-Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben, insbesondere falsche Angaben gemacht haben.
Gewährt letztendlich das Insolvenzgericht den Weg zur Restschuldbefreiung, so ergeben sich für den Schuldner diverse Folgen.Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von 6 Jahren, ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder, abtreten.Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene Vermögen, meist einmal im Jahr, an die Gläubiger.
Gemäß §295 InsO obliegt es dem Schuldner für die Dauer der Restschuldbefreiung weiterhin:
-eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn er ohne Beschäftigung ist muss er sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen,
-Vermögen dass er durch Erbschaft erwirbt hat er zu 50% an den Treuhänder herauszugeben,
-Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnortes hat er unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen,
-Zahlungen dürfen nur an den Treuhänder uns nicht an einzelne Gläubiger erfolgen,
-übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, so sind die Zahlungen an den Treuhänder so zu bemessen als würde er ein angemessenes Arbeitsentgelt beziehen.
Wird die Wohlverhaltensphase und somit das Verfahren erfolgreich durchgeführt und mit dem Restschuldbefreiungszertifikat abgeschlossen, so wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner in unvollkommene Verbindlichkeiten um, was bedeutet, dass der Schuldner sie zwar weiterhin erfüllen kann, der Gläubiger aber nicht auf die Erfüllung bestehen darf und sie mithin nicht vollstrecken kann. Diese Wirkung gilt gegen alle Gläubiger, auch solche die ihre Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen nach §302 InsO sind lediglich:
-Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
-Geldstrafen,
-Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
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In Südhessen gibt es 35 geeignete und entsprechend zugelassene Schuldnerberatungsstellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr.1 InsO (Insolvenzordnung). Gem. § 5 Abs. 1 AGInsO (Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung) ist für das Anerkennungsverfahren als Schuldnerberatungsstelle das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung zuständig oder die dafür vom Ministerium bestimmte Behörde. In Hessen (Südhessen) wurde als zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt bestimmt. Das Regierungspräsidium Darmstadt erkennt in Anlehnung an § 3 AGInsO eine Stelle als geeignet an, wenn
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
sie auf Dauer angelegt ist,
in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,
sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt und
die Stelle keine Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt.
Ausreichend praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung liegt in der Regel dann vor, wenn zuvor eine zweijährige Tätigkeit in der Schuldnerberatung ausgeübt worden ist. Insofern in der Schuldnerberatungsstelle eine Person tätig ist, deren Ausbildung zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt gilt die erforderliche Rechtsberatung als sichergestellt. Ist dies nicht der Fall, so ist die erforderliche Rechtsberatung anderweitig im Sinne des Gesetzes sicherzustellen.
Festzustellen ist jedenfalls, dass die Schuldnerberatungsstellen in Südhessen völlig überlaufen sind und ihre Kapazitätsgrenzen in aller Regel mehr als deutlich überschritten haben. Erste Besprechungstermine bekommt man teilweise erst in Monaten. Schuldner ins gerichtliche Entschuldungsverfahren zu bekommen dauert teilweise sogar Jahre. Dies ist ein desolater Zustand, den das Gesetz bzw. der Gesetzgeber weder gewollt noch vorhergesehen hat. Unterm Strich muss es mehr Schuldnerberatungsstellen geben damit dem einzelnen Schuldner schnell und kompetent geholfen werden kann. Es macht keinen Sinn, dass Schuldnerberatungsstellen -wegen chronischer Überlastung- zu faktischen Schuldnerverwaltungsstellen werden; dies würde das Gesetz und den Willen des Gesetzgebers ad absurdum führen.
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